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Neuer Bußgeldkatalog

Mit der Änderung des Bußgeldkataloges zum 28.04.2020 werden zukünftig Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung erheblich schärfer geahndet. Aber es wird nicht nur allgemein teurer. Insbesondere Autofahrer, die mit einer höheren als der erlaubten Geschwindigkeit unterwegs sind, trifft es deutlich härter als bisher. Wer mit 21 km/h oder mehr innerhalb einer geschlossenen Ortschaft in eine Geschwindigkeitsmessung gerät, riskiert neben der Geldbuße und Punkten in Flensburg ein Fahrverbot von mindestens einem Monat. Das gleiche gilt außerhalb geschlossener Ortschaften (d.h. auf Landstraßen und auch auf Autobahnen) mit 26 km/h und mehr über dem Tempolimit.

Wer aber aus beruflichen oder anderen besonderen Gründen auf seinen Führerschein angewiesen ist, steht schnell vor Problemen. Es drohen nicht selten Jobverlust oder existenzgefährdende Umsatzeinbußen. Auch können möglicherweise Angehörige in der Familie zum Beispiel nicht mehr gepflegt oder sonst betreut werden. Aber: ein Eins

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Coronakrise - was ist erlaubt?


In Zeiten der Corona jagt die eine Allgemeinverfügung die Nächste. Angesichts der Vielzahl der Allgemeinverfügungen und der schnellen Änderungen kann man durchaus den Überblick verlieren. Dies gibt Anlass, darzustellen was erlaubt und was verboten ist.

 

I. Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020

 

1. Allgemeines
Die Allgemeinverfügungen, die derzeit von den Regierungen der einzelnen Bundesländern erlassen werden, gelten nur innerhalb des jeweiligen Bundeslandes. Die Allgemeinverfügung, die am 20.03.2020 vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassen wurde, gilt demnach nur in Bayern. Die Allgemeinverfügung trat am 21.03.2020 in Kraft und gilt zunächst bis zum 03.04.2020. Die Rechtsgrundlage dafür, die Allgemeinverfügung zu erlassen, befindet sich in § 28 Abs. 1 IfSG. Danach können beispielsweise Veranstaltungen verboten werden. Alternativ kann, wie aktuell geschehen, Personen

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Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Der Bundesrat hat am 13.03.2020 eine Gesetzesänderung beschlossen. Die Gesetzesänderung sieht einige Erleichterungen vor, unter welchen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. So war es bisher notwendig, dass mindestens 1/3 der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls auch vom Entgeltausfall betroffen sind. Nunmehr genügt es, wenn 10% der Beschäftigten betroffen sind.

Ferner war bislang es bislang in Betrieben, in welchen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestanden haben Pflicht, dass diese genutzt wurden, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wurde. Das Arbeitszeitkonto musste praktisch ins Negative gefahren werden. Dies wurde ebenfalls geändert.

Neu ist ebenfalls, dass für den Zeitraum, in welchem Kurzarbeitergeld gewährt wird, der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge ganz oder teilweise vom Staat übernommen wird. Auch dies führt somit zu einer zusätzlich Erleichterung für Unternehmen.

Wer Kurz

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Betriebsanpassung

Betriebsanpassung

Corona hat mittlerweile dazu geführt, dass Schulen und Kitas geschlossen wurden. Großveranstaltungen dürfen aktuell nicht durchgeführt werden und auch kleinere Veranstaltungen werden bereits – momentan noch freiwillig - nicht durchgeführt.

Angesichts der sich rasant ausbreitenden Erkrankung sollte nach dem Rat des Robert Koch Instituts sozialer Kontakt vermieden werden, wenn nicht unbedingt notwendig. Dies nehmen auch wir zum Anlass, auf einige Punkte hinzuweisen:

Wir sind selbstverständlich auch jetzt für Sie tätig. Um aber unsere Mitarbeiter zu schützen und einer möglichen Schließung unserer Kanzlei wegen des Corona-Virus vorzubeugen, sind wir überwiegend im Home-Office tätig. Dies ändert nichts daran, dass wir selbstverständlich weiterhin für Sie zu den üblichen Zeiten telefonisch erreichbar sind. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir in jedem Einzelfall entscheiden werden, ob ein persönliches Gespräch aktuell notwendi

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Corona-Virus, Quarantäne und das Infektionsschutzgesetz

Corona-Virus, Quarantäne und das Infektionsschutzgesetz

Corona ist in aller Munde. Großveranstaltungen werden abgesagt, die Stimmung an den Börsen wird schlechter, Kontaktpersonen werden unter Quarantäne gestellt. 

Zwangsweise Quarantäne, wie ist das überhaupt möglich, in einem freien Land? Und wer schert sich um die wirtschaftlichen Folgen?? Die Antworten befinden sich im Infektionsschutzgesetz. 

§ 30 Abs. 1 IfSG sieht vor, dass für „sonstige Kranke oder Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider“ angeordnet werden kann, dass sie in einem Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Wann man krank, krankheitsverdächtig, etc. ist, wird in § 2 IfSG definiert. Kurz gesagt sind hiervon Personen umfasst, die entweder bereits an einer übertragbaren Krankheit erkrankt sind, im Verdacht stehen, hieran zu leiden, oder Krankheitserreger ausscheiden. Dies erklärt auch, wie es aktuell möglich ist, nicht nur tats
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