In Zeiten der Corona jagt die eine Allgemeinverfügung die Nächste. Angesichts der Vielzahl der Allgemeinverfügungen und der schnellen Änderungen kann man durchaus den Überblick verlieren. Dies gibt Anlass, darzustellen was erlaubt und was verboten ist.

 

I. Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020

 

1. Allgemeines
Die Allgemeinverfügungen, die derzeit von den Regierungen der einzelnen Bundesländern erlassen werden, gelten nur innerhalb des jeweiligen Bundeslandes. Die Allgemeinverfügung, die am 20.03.2020 vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassen wurde, gilt demnach nur in Bayern. Die Allgemeinverfügung trat am 21.03.2020 in Kraft und gilt zunächst bis zum 03.04.2020. Die Rechtsgrundlage dafür, die Allgemeinverfügung zu erlassen, befindet sich in § 28 Abs. 1 IfSG. Danach können beispielsweise Veranstaltungen verboten werden. Alternativ kann, wie aktuell geschehen, Personen

mehr...